Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschrift" Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1) und §3 der BetrSichV sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, d. h. durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.
§ 26 Straftaten (BetrSichV)
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Dies bedeutet, dass nach einem Unfall mit schweren Verletzungen die zuständige Staatsanwaltschaft vom Verantwortlichen die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung und den schriftlichen Nachweis, dass die Mitarbeiter unterwiesen wurden, verlangt.
![]() |
![]() |
Wir bieten unseren Kunden in Verbindung mit der Regalinspektion, die Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung für die installierten Regalsysteme an.
Wir bieten Ihnen die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Regale an.
Zwecks Angebotserstellung bitten wir um Ihre Kontaktaufnahme.
BBF® Regaltechnik GmbH
Jürgen-Heitmann-Straße 12
25554 Wilster
Tel.: +49 (0) 4823 / 922 8330
Fax: +49 (0) 4823 / 922 8332
info@bbf-regaltechnik.de
www.bbf-regaltechnik.de